I.
Die Parteien streiten vorliegend um die Frage, ob der Rechtstreit wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens
Der Kläger war bei dem Beklagten in dessen Klinik H. in T. mit Wirkung vom 01.06.2004 als Chefarzt eingestellt worden. Das Gehalt betrug zuletzt 8.000,00 EUR brutto monatlich. Mit Schreiben vom 31.10.2005 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.01.2006 gekündigt. In dem deswegen geführten Rechtstreit hat das Arbeitsgericht Lübeck (
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