Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB):
Die Ehezeit begann am 01.03.1985.
Sie endete am 31.03.2005.
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
Anwartschaften von M. D. :
1. Bei Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland 332,46 EUR
angleichungsdynamische Rente . . . . . . 127,77 EUR
Versicherungsnr. ...
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 2 BGB.
Das ergibt folgende Übersicht:
splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: . . . . 332,46 EUR
dazu angleichungsdynamisch: splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: . . . . 127,77 EUR
Anwartschaften von R. D. :
1. Bei Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland . 100,05 EUR
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