I. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgerichts habe den Versorgungsausgleich zu Unrecht bereits jetzt durchgeführt.
Die Antragstellerin hat während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB (1. März 1986 bis 31. August 2005) ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 13. Februar 2006 angleichungsdynamische Anwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in Höhe von monatlich 71,03 , denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. §
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