I.
Die Parteien haben am 5.7.1994 die Ehe geschlossen. Der Kläger ist am 17. 6. 1912 und die Beklagte am 4. 1. 1918 geboren. Der Kläger begehrt die Aufhebung, hilfsweise die Scheidung der Ehe. Er sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht geschäftsfähig gewesen. Das Familiengericht hat über diese Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches zum Ergebnis gelangte, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar willensfähig, jedoch nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.
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