Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25.5.2012 erlassene Beschluss (
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 5.6.2012 gegen den am 25.5.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Brühl hat insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt. Eine vom Antragsgegner begehrte eigene Entscheidung des Senats in der Sorgerechtssache scheidet hingegen aus.
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