Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 21 Abs. 2 FamFG, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die vom Amtsgericht beschlossene Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 21 FamFG kann das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen. Es hat diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. z.B. Ahn-Roth in Prüting/Helms, § 21 FamFG Rz. 12; Zöller/Geimer, 28. Aufl., § 21 FamFG Rz. 2). Dessen Grenzen sind nicht überschritten.
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