Das eingelegte Rechtsmittel ist als außerordentliche sofortige weitere Beschwerde zulässig.
Der Beteiligte zu 2. macht Vergütungsansprüche für Betreuerleistungen nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB geltend. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.02.2006 - Az.: 7 XVII 536/04 - zurückgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung wird auf die Gründe der vorinstanzlichen Entscheidungen Bezug genommen.
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