Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2010 -
I. Das Vormundschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 29. Januar 2009 die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin der Betroffenen für die Aufgabenkreise "Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden" mit einer siebenjährigen Überprüfungsfrist.
Am 10. März 2009 beantragte der Beteiligte zu 2, der Ehemann der Betroffenen, die Betreuung wieder aufzuheben bzw. ihm die Betreuung zu übertragen. Er habe den Antrag nicht vorher stellen können, da er vom 25. Januar bis 24. Februar 2009 in Urlaub gewesen sei. Mit Beschluss vom 10. August 2009 wies das Vormundschaftsgericht diesen Antrag zurück.
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