G r ü n d e :
I.
Die Parteien haben am 11. August 1971 die Ehe geschlossen. Am 18. Dezember 1991 haben sie zu notariellem Protokoll eine Vereinbarung getroffen, in der sie bezüglich des Versorgungsausgleichs folgendes bestimmt haben:
"Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
Ab dem heutigen Tage jedoch wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen."
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