OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.04.2001
1 WF 295/00
Normen:
VAHRG § 11 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 415/98

Auskunftsverpflichtung des Versorgungsträgers gemäß § 11 Abs. 2 VAHRG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.04.2001 - Aktenzeichen 1 WF 295/00

DRsp Nr. 2002/10806

Auskunftsverpflichtung des Versorgungsträgers gemäß § 11 Abs. 2 VAHRG

Der Träger der betrieblichen Altersversorgung hat eine konkrete Berechnung der eheanteiligen Versorgungsanwartschaft mitzuteilen.

Normenkette:

VAHRG § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1. (im Folgenden HR) aufgegeben, Angaben zur konkreten Höhe der Versorgungsanwartschaften zu machen, die der bei ihm beschäftigte Antragsteller erworben hat, und für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- DM angedroht. Der HR hatte zuvor auflagegemäß für den Antragsteller für die (ihm mitgeteilte) Ehezeit seine Versorgungsordnung und weitere Angaben zum Stand der betrieblichen Versorgungszusage gemacht, sich jedoch auf den Rechtsstandpunkt gestellt, zu einer konkreten Berechnung nicht, jedenfalls nicht ohne Zusage eines Ersatzes der damit verbundenen Aufwendungen, verpflichtet zu sein. Diese Rechtsauffassung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Wortlaut im Übrigen Bezug genommen wird, nicht geteilt und der hiergegen gerichteten Beschwerde des HR, mit der dieser an seiner Rechtsauffassung festgehalten hat, nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist als einfache Beschwerde gemäß § 19 FGG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.