I.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf den Antrag zu 3. im Schriftsatz vom 25.7.2006. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.4.2006, bezogen auf den Antrag zu 2. in dem Schriftsatz vom 28.2.2006, hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 25.7.2006 einen neuen Antrag gestellt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Dem Antragsteller kann seine Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen einer in Strausberg ansässigen Rechtsanwältin beigeordnet werden.
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