Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat den Antrag aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.03.1998 - das abweichende Datum im Beschlußausspruch beruht offensichtlich auf einem Versehen - mit Recht zurückgewiesen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes, dessen Verhängung bei der Verurteilung zur Auskunft nicht in Frage kommt, als ein solcher auf Androhung eines Zwangsgeldes im Sinne von § 888 ZPO auszulegen ist, ob ein Zwangsgeld überhaupt angedroht werden kann (vgl. zum Meinungsstreit Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 888 Rn. 12) und ob gegebenenfalls eine Umdeutung als Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld in Betracht zu ziehen ist.
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