I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Zusammenhang mit der Scheidung dem Ehepartner gezahlten Ausgleichsbeträge für den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten abziehbar sind.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (1996) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er hatte Anspruch auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Der Kläger lebte seit Mai 1994 von seiner Ehefrau getrennt. Im Zusammenhang mit der Scheidung verzichteten die Eheleute in einer notariell beurkundeten Vereinbarung vom 18. April 1996 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Zum Ausgleich sollte der Kläger 16 500 DM an seine frühere Ehefrau zahlen. Das Amtsgericht genehmigte den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs und schied die Ehe durch Urteil vom 24. April 1996.
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