Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2020 hinsichtlich Ziffer I. der Beschlussformel aufgehoben und diese Ziffer wie folgt neu gefasst:
Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 3. Januar 2018 werden zurückgewiesen.
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