Auf die befristete Beschwerde des Kindesvaters wird die Umgangsregelung zu Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 22. Juni 2009 - Az.
Kann ein Umgangstermin vom Kindesvater aus triftigen Gründen nicht wahrgenommen werden, so wird der Umgangskontakt innerhalb von sechs Wochen nach diesem ausgefallenen Termin nachgeholt. Der Kindesvater ist verpflichtet, die ... Erziehungs- und Familienberatungsstelle B... unverzüglich (fernmündlich vorab) über die die Umgangsausübung hindernden Gründe zu unterrichten und diese sodann durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen.
Auch Umgangstermine, die aus im Verantwortungsbereich der Familienberatungsstelle B... liegenden Gründen nicht zur Durchführung gelangen können, sind innerhalb von sechs Wochen nachzuholen.
Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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