OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.05.2001
6 WF 78/01
Normen:
FGG § 56 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Fürth/Odw. - F 316/97 UG,

Aufwendungsersatz und Vergütung des Ergänzungspflegers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 6 WF 78/01

DRsp Nr. 2002/10796

Aufwendungsersatz und Vergütung des Ergänzungspflegers

»Anders als im Fall der Verfahrenspflegschaft sind Aufwendungsersatz und Vergütung des Ergänzungspflegers nicht stets aus der Staatskasse zu zahlen.«

Normenkette:

FGG § 56 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat im Verfahren auf Abänderung der väterlichen Umgangsbefugnis das von der Mutter mit Antrag vom 21.11.1997 eingeleitet worden ist, durch Beschluß vom 15.01.1999 folgendes angeordnet:

1. Das Umgangsrecht zwischen dem Antragsgegner und Xxx entsprechend Vergleich vom 04.07.1996 - Umgangsrecht ohne Anwesenheit einer dritten Person - wird für die Dauer von zunächst zwölf Monaten ausgesetzt.

2. Das Sorgerecht der Antragstellerin wird dahin eingeschränkt, daß folgende Bereiche ausgeklammert werden:

a) der Bereich des Umgangsrechtes zwischen Vater und Sohn

b) der Bereich aller Therapiemaßnahmen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung eines Umgangs von Xxx mit dem Vater.

3. Bezüglich des eingeschränkten Bereichs des Sorgerechts der Antragstellerin entsprechend Ziffer 2 wird eine Teilsorgerechts- und Umgangspflegschaft angeordnet.