I.
Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts W. vom 11.3.2002 eine Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1 als Vereinsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten bestellt.
Mit Schreiben vom 11.7.2002 an das Vormundschaftsgericht teilte der Beteiligte zu 1 mit, dass die Betreuerin derzeit erkrankt sei. Wörtlich wird ausgeführt: "Da sie längere Zeit, voraussichtlich noch ca. vier bis fünf Monate fehlen wird, wäre es gut, eine Bestellung als Vertreter zu erhalten."
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