OLG Celle - Beschluss vom 04.02.2004
21 WF 12/04
Normen:
ZPO § 104 ;
Vorinstanzen:
AG Wennigsen, vom 07.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 1068/02

Aufrechnung mit einer im Prozess um Kindesunterhalt rechtskräftig titulierten Forderung gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenausgleichsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 21 WF 12/04

DRsp Nr. 2004/3255

Aufrechnung mit einer im Prozess um Kindesunterhalt rechtskräftig titulierten Forderung gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenausgleichsverfahren

»Mit einer im Prozess um Kindesunterhalt rechtskräftig titulierten Forderung kann der in Prozessstandschaft klagende Elternteil auch im Kostenausgleichsverfahren gegen den Kostenerstattungsanspruch aufrechnen. Die Aufrechnung ist zulässig, sobald die Parteien ihre gegenseitigen Kostenfestsetzungsanträge dem Gericht eingereicht haben.«

Normenkette:

ZPO § 104 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Festsetzung von an den Beklagten im Wege des Kostenausgleichs (§ 106 ZPO) zu erstattender Kosten wendet, hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, das die von der Klägerin gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten erklärte Aufrechnung für unbeachtlich hält, ist diese Einwendung erheblich.