Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Festsetzung von an den Beklagten im Wege des Kostenausgleichs (§ 106 ZPO) zu erstattender Kosten wendet, hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, das die von der Klägerin gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten erklärte Aufrechnung für unbeachtlich hält, ist diese Einwendung erheblich.
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