Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist begründet.
Der Unterhaltsprozess der Parteien endete mit dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2002. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 7. 5. 2002 beantragte der Beklagte die Kostenfestsetzung mit 1847,49 EURO. Auf diesen Antrag hin wurden für die Klägerin zum Kostenausgleich mit Schriftsatz vom 15. 7. 2002 deren Kosten mit 1929,27 EURO angemeldet. Das Amtsgericht - Familiengericht - errechnete gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. 8. 2002 von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Kosten in Höhe von 487,86 EURO nebst Zinsen.
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