Die Parteien streiten um die Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt.
Die am 10. März 1967 geschlossene Ehe der Parteien - die seit Juni 1976 getrennt lebten - wurde durch insoweit seit dem 14. Februar 1978 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 23. Dezember 1977 geschieden. Aus der Ehe gingen ein am 24. September 1967 geborener Sohn und eine am 6. August 1969 geborene Tochter hervor; sie leben bei der Beklagten, der die elterliche Sorge zusteht. In dem Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 9. Dezember 1977 einen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen. Dieser enthält zur Unterhaltsregelung folgende Bestimmungen:
"4. Der Antragsteller zahlt zu Händen der Antragsgegnerin vom Ersten des Monats an, der der Rechtskraft der Scheidung folgt, für jedes Kind monatlich DM 260,--.
Hiervon sind anzurechnen:
a) die Hälfte des Betrages des jeweiligen Kindergeldes,
b) die Kosten für die Krankenversicherung der Kinder, solange die Kinder bei dem Antragsteller gegen Krankheit versichert sind.
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