Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Kindergeld für seine zwei minderjährigen Kinder in der vollen gesetzlichen Höhe.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat zwei am 04.04.1986 und 28.06.1990 geborene Kinder. Die Ehefrau des Klägers und die Kinder leben in Polen.
Mit Bescheid der Familienkasse vom 11.10.2006 wurde der Kindergeldantrag des Klägers vom 05.01.2006 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung wegen des Fehlens der zur Entscheidung notwenigen Unterlagen nicht möglich sei.
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