OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2014
13 UF 175/13
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 195/12

Aufhebung einer gemeinsamen SorgeUngünstige Auswirkung eines Elternstreits auf das KindeswohlGünstige Prognose einer Entscheidungswirkung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2014 - Aktenzeichen 13 UF 175/13

DRsp Nr. 2020/5931

Aufhebung einer gemeinsamen Sorge Ungünstige Auswirkung eines Elternstreits auf das Kindeswohl Günstige Prognose einer Entscheidungswirkung

Selbst eine scheinbar heillose Zerstrittenheit der Eltern rechtfertigt die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nur dann, wenn der Elternstreit sich zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt und wenn zum anderen allein durch die Übertragung der Alleinsorge Abhilfe zu erwarten ist. Um den Eingriff in das Elternrecht und in das Recht des Kindes, von beiden Eltern erzogen zu werden (Art. 6 II 1 GG), rechtfertigen zu können, muss eine günstige Prognose der Entscheidungswirkung gestellt werden können. Diese Grundrechte werden verletzt, wenn von dem Eingriff in die Sorgerechtsverhältnisse mindestens gleich ungünstige Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten sind wie vom Beibehalten der gegebenen, dringend verbesserungsbedürftigen Verhältnisse.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 18. Juli 2013 abgeändert:

Die Anträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe: