Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 06.01.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 16.12.2010 (AZ: 9 F 508/06) aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 20.05.2010 wird der Kostenansatz der Oberjustizkasse Hamm vom 26.04.2010 (Kassenzeichen: ###########) aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
In dem Ausgangsverfahren hat der Kindesvater, hier der Beteiligte zu 1), von der Kindesmutter die Einhaltung einer zwischen den Eltern getroffenen Umgangsregelung hinsichtlich der gemeinsamen Tochter X begehrt.
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