Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 25. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 900,-- EUR festgesetzt.
Die vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.09.2009 ausgesprochene Aufhebung der gewährten Prozesskostenhilfe ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich der Antragsgegner trotz wiederholter Mahnung mit seinen Raten länger als drei Monate in Verzug befand, § 120 Ziff. 4.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|