Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 9. Oktober 2006 ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO können Bewilligungen von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat, dem Verlangen des Gerichts, sich darüber zu äußern, ob eine Veränderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, also nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen waren grundsätzlich gegeben.
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