Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2009 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts Schöneberg vom 16. April 2007 - 53 XVII S 218 - bestimmten Aufgabenkreise der Berufsbetreuerin werden beschränkt auf Wahrnehmung der Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten.
Die darüber hinausgehende weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie von der Betroffenen formgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Senats erhoben worden, §§ 29 Abs. 1, 11 FGG. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil die Betroffene sich gegen die vor dem 1. September 2009 erfolgte Betreuerbestellung wendet, Art.
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