Artikel 80 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 80 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften zu vermögensrechtlichen Ansprüchen und Verbindlichkeiten aus dem Amts- oder Dienstverhältnis)

Artikel 80 (Landesrechtliche Vorschriften zu vermögensrechtlichen Ansprüchen und Verbindlichkeiten aus dem Amts- oder Dienstverhältnis)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Unberührt bleiben, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine besondere Bestimmung getroffen ist, die landesgesetzlichen Vorschriften über die vermögensrechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten aus dem Amts- oder Dienstverhältnis mit Einschluß der Ansprüche der Hinterbliebenen. (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Pfründenrecht.