Artikel 6 HUeUaR
FNA: 319-89-0-0-01
Fassung vom: 02.10.1973
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225 vom 26.03.1987

Artikel 6 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 6

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Kann der Berechtigte nach den in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Rechten vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist das innerstaatliche Recht der angerufenen Behörde anzuwenden.