Artikel 58 EG/44/2001
FNA: 3002-19-20
Fassung vom: 22.12.2000
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. L 167 vom 19. 6. 2013 S. 29 vom 18.06.2013

Artikel 58 EG/44/2001 (Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche)

Artikel 58 (Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche)

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

1Vergleiche, die vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen und in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsmitgliedstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt. 2Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem ein Prozessvergleich geschlossen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieser Verordnung aus.