Artikel 54 EG/1215/2012
FNA: 3002-19-20-0-12
Fassung vom: 12.12.2012
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) 2015/281, ABl. L 54 vom 25. 2. 2015 S. 1 vom 26.11.2014

Artikel 54 EG/1215/2012 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Artikel 54

EG/1215/2012 ( Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen )

(1) Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so ist diese Maßnahme oder Anordnung soweit möglich an eine im Recht dieses Mitgliedstaats bekannte Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Eine solche Anpassung darf nicht dazu führen, dass Wirkungen entstehen, die über die im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Wirkungen hinausgehen. (2) Jede Partei kann die Anpassung der Maßnahme oder Anordnung vor einem Gericht anfechten. (3)