Artikel 48 HÜIA

Fassung vom: 29.05.1993
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 29.05.1993

Artikel 48 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 48

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, den anderen Staaten, die an der Siebzehnten Tagung teilgenommen haben, sowie den Staaten, die nach Artikel 44 beigetreten sind, a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 43; b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 44; c) den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 46 in Kraft tritt; d) jede Erklärung und jede Bezeichnung nach den Artikeln 22, 23, 25 und 45; e) jede Vereinbarung nach Artikel 39; f) jede Kündigung nach Artikel 47.