Artikel 47 HÜIA

Fassung vom: 29.05.1993
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 29.05.1993

Artikel 47 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 47

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

(1) Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. (2) 1Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. 2 Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation wirksam.