Artikel 3 HUeUaR
FNA: 319-89-0-0-01
Fassung vom: 02.10.1973
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225 vom 26.03.1987

Artikel 3 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 3

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Das von diesem Übereinkommen bestimmte Recht ist unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit anzuwenden, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaats ist.