Artikel 3 EuUntVO
FNA: 19-20-01-02
Fassung vom: 18.12.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) 2018/1937, ABl. L 314 vom 11. 12. 2018 S. 36 vom 10.12.2018

Artikel 3 EuUntVO Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen

EuUntVO ( Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen )

Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder c) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder d)