Artikel 247 § 17 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 247 § 17 EGBGB Angaben bei geduldeten Überziehungen

Artikel 247 § 17 Angaben bei geduldeten Überziehungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: 1. den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht, 2. sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können. (2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: 1. das Vorliegen einer Überziehung, 2. den Betrag der Überziehung, 3. den Sollzinssatz und 4. etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen.