Artikel 234 § 10 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 234 § 10 EGBGB Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen

Artikel 234 § 10 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.