Artikel 22 HUeUaR
FNA: 319-89-0-0-01
Fassung vom: 02.10.1973
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225 vom 26.03.1987

Artikel 22 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 22

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

1Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß sich dieses Übereinkommen auf alle Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, oder auf eines oder mehrere dieser Hoheitsgebiete erstreckt. 2Diese Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. Später ist jede derartige Erstreckung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.