Artikel 20 HÜIA

Fassung vom: 29.05.1993
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 29.05.1993

Artikel 20 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 20

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Maßnahmen sowie über den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem laufenden.