Artikel 16 HKiEntUE
FNA: 201-6-0-0-01
Fassung vom: 25.10.1980
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 25.10.1980

Artikel 16 HKiEntUE Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Artikel 16

HKiEntUE ( Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung )

Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinn des Artikels 3 mitgeteilt worden, so dürfen sie eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen, wenn entschieden ist, daß das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird.