Artikel 14 EuUntVO
FNA: 19-20-01-02
Fassung vom: 18.12.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) 2018/1937, ABl. L 314 vom 11. 12. 2018 S. 36 vom 10.12.2018

Artikel 14 EuUntVO Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Artikel 14 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

EuUntVO ( Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen )

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.