Artikel 13 HUeUaR
FNA: 319-89-0-0-01
Fassung vom: 02.10.1973
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225 vom 26.03.1987

Artikel 13 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 13

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Jeder Vertragsstaat kann sich gemäß Artikel 24 das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur anzuwenden auf Unterhaltspflichten 1. zwischen Ehegatten und zwischen früheren Ehegatten; 2. gegenüber einer Person, die das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und unverheiratet ist.