Artikel 12 HUeUaR
FNA: 319-89-0-0-01
Fassung vom: 02.10.1973
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225 vom 26.03.1987

Artikel 12 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 12

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Dieses Übereinkommen ist nicht auf Unterhalt anzuwenden, der in einem Vertragsstaat für eine vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens in diesem Staat liegende Zeit verlangt wird.