Artikel 11 HUeAVU
FNA: 319-89-1-1-02
Fassung vom: 02.10.1973
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 220 vom 25.03.1987

Artikel 11 HUeAVU Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Artikel 11

HUeAVU ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen )

Ist in der Entscheidung die Unterhaltsleistung durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen angeordnet, so ist die Vollstreckung sowohl für die bereits fälligen als auch für die künftig fällig werdenden Zahlungen zu bewilligen.