Artikel 10 HUeUaR
FNA: 319-89-0-0-01
Fassung vom: 02.10.1973
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225 vom 26.03.1987

Artikel 10 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 10

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere, 1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann; 2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten; 3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung die Erstattung der dem Berechtigten erbrachten Leistungen verlangt.