Artikel 10 HKiEntUE
FNA: 201-6-0-0-01
Fassung vom: 25.10.1980
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 25.10.1980

Artikel 10 HKiEntUE Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Artikel 10

HKiEntUE ( Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung )

Die zentrale Behörde des Staates, in dem sich das Kind befindet, trifft oder veranlaßt alle geeigneten Maßnahmen, um die freiwillige Rückgabe des Kindes zu bewirken.