Artikel 10 EU/1259/2010
FNA: 400-02-03
Fassung vom: 20.12.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 20.12.2010

Artikel 10 EU/1259/2010 Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts

Artikel 10 Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts

EU/1259/2010 ( Rom-III-Verordnung )

Sieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden.