I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung und Auslegung der Härtefallklausel des §
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schlossen am 19. August 1958 die Ehe. Aus der Ehe gingen zwei inzwischen erwachsene Kinder hervor. Die Ehe wurde als "Hausfrauenehe" geführt, die Beschwerdeführerin widmete sich der Erziehung und Betreuung der beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder. Ihr Ehemann übte den Beruf eines reisenden Textilingenieurs aus. Unstreitig unterhielt die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 1966 bis 1988 ein intimes Verhältnis mit einem anderen Mann, wovon ihr Ehemann noch während des Bestehens dieser Beziehung erfuhr. Ab dem Frühsommer 1993 nahm sie erneut eine außereheliche Beziehung auf, die letztlich zu der Scheidung von ihrem Ehemann führte.
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