1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2010 (Aktenzeichen 3465/09 - 463) betreffend die Versagung von Verfahrenskostenhilfe im Verfahren zur Anerkennung des Ehescheidungsurteils der 12. Kammer des Familiengerichts Izmir / Türkei vom 24.7.2008 (Urteils-Nr. 2008/578) wird
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Auf Antrag des Antragstellers sprach das Familiengericht Izmir / Türkei am 24.7.2008 die Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin aus, die ebenso wie der Antragsteller die türkische Staatsangehörigkeit innehat. Das Scheidungsurteil ist seit 7.7.2009 rechtskräftig.
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