OLG Rostock - Beschluss vom 25.03.2024
11 WF 21/24
Normen:
FamFG § 35 Abs. 5; FamFG § 114 Abs. 4 Nr. 6; VersAusglG § 3 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2024, 230
MDR 2024, 861
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, vom 15.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 253/23

Anwaltszang in einem Verfahren wegen eines Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Scheidung; Rechtmäßigkeit eines Zwangsmittels zur Durchsetzung der Kontenklärung im Versicherungsverlauf

OLG Rostock, Beschluss vom 25.03.2024 - Aktenzeichen 11 WF 21/24

DRsp Nr. 2024/9406

Anwaltszang in einem Verfahren wegen eines Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Scheidung; Rechtmäßigkeit eines Zwangsmittels zur Durchsetzung der Kontenklärung im Versicherungsverlauf

1. Die sofortige Beschwerde nach § 35 Abs. 5 FamFG gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln in der Folgesache Versorgungsausgleich unterliegt dem Anwaltszwang. 2. Für die Einlegung der Beschwerde nach § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG gilt nur dann ausnahmsweise kein Anwaltszwang, wenn ein Fall des § 78 Abs. 3 ZPO vorliegt, sie also auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. 3. Bei einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist "Rechtsstreit" im Sinne des § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht die Hauptsache, sondern das daneben oder nachträglich gesondert geführte Kostenfestsetzungsverfahren.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 15.12.2023 - 204 F 253/23 - wird verworfen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 5; FamFG § 114 Abs. 4 Nr. 6; VersAusglG § 3 Abs. 3;

Gründe

I.