BayObLG - Beschluss vom 06.06.2024
101 VA 36/24
Normen:
VBVG § 8 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Antrag eines Berufsbetreuers auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Einstufung in die Vergütungsstufe B der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 101 VA 36/24

DRsp Nr. 2024/7927

Antrag eines Berufsbetreuers auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Einstufung in die Vergütungsstufe B der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

1. Die Einordnung in die Vergütungsstufen des § 8 Abs. 2 VBVG erfolgt ausschließlich anhand des formal erworbenen Abschlusses und wird damit nicht mehr durch das Vorliegen von für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen bestimmt. 2. Es bedeutet keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass ein registrierter Betreuer nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG allein deswegen in die Vergütungsstufe B einzuordnen ist, weil er kein Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat.

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. März 2024 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VBVG § 8 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Der Antragsteller, ein Berufsbetreuer, wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Einstufung in die Vergütungsstufe B der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG).